Feuerpolizeiliche Beschau - Zu Ihrer Sicherheit

Die Rauchfangkehrermeister haben regelmäßig feuerpolizeiliche Beschauen vorzunehmen.

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Die gesetzlichen Grundlagen 

Diese sind in den §§ 14, 15, 16 des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG) geregelt, diese lauten:

§ 14 Feuerpolizeiliche Beschau

Umfang der feuerpolizeilichen Beschau

(1)  Die  Brandsicherheit  von  Bauwerken  ist  mindestens einmal  innerhalb  von  10  Jahren zu überprüfen.
Die feuerpolizeiliche Beschau dient der Feststellung von Zuständen, die
     1. eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern,
     oder
     2. die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.

(2)  Ungeachtet  der  Frist  gemäß  Abs. 1  kann  bei begründetem  Verdacht auf  Mängel  oder Missstände gemäß Abs. 3 eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden.   Sie hat mit  der  Durchführung  den  zuständigen  Rauchfangkehrer  zu  beauftragen.  § 15  Abs. 2  ist  sinngemäß anzuwenden.

(3) Aus Anlass der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob die feuerpolizeilichen Vorschriften dieses  Landesgesetzes  und  die  aufgrund  dieses  Landesgesetzes  dazu  erlassenen  Verordnungen  und Bescheide durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks eingehalten werden oder sonstige Mängel oder Missstände, die die Brandsicherheit gefährden können, vorliegen.

§ 15 Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau

(1) Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 2. Satz Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen.
Zuständig ist jener Rauchfangkehrer, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 17 beauftragt wurde. Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrer beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrer zu beauftragen.
Der Rauchfangkehrer hat für den Überprüfungszeitraum, unter Beiziehung des örtlich zuständigen Kommandanten der Feuerwehr bzw. eines von diesem namhaft gemachten geeigneten Feuerwehrmitglieds der Gemeinde, einen Durchführungsplan zu erstellen und diesen der Gemeinde vor Durchführung zur Kenntnis zu bringen.
Der zuständige Rauchfangkehrer hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks spätestens zwei Monate vor Durchführungder feuerpolizeilichen Beschau zu verständigen. Vier Wochen vor dem Termin der Durchführung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss ist ein Wechsel des Rauchfangkehrers nicht zulässig.

(2) Der Rauchfangkehrer hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
Sinngemäßes gilt, wenn die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verweigert wird. Ansonsten ist das Ergebnis der Überprüfung in einer Niederschrift festzuhalten und auf Verlangen vom Rauchfangkehrer an die Gemeinde zu übermitteln. Ist für die Behebung eines Mangels oder Missstandes eine andere Behörde zuständig, hat der Rauchfangkehrer dieser das Ergebnis der Überprüfung bekannt zu geben.
Die Gemeinde hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Behebung festgestellter feuerpolizeilicher Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn diese nicht innerhalb der vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben wurden.

(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks zu verfügen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung nicht sichergestellt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 letzter Satz ist zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden.
Zu diesem Zweck hat die Gemeinde eine Nachbeschau anzuordnen. Sie hat mit der Durchführung den Rauchfangkehrer zu beauftragen.
Diese kann entfallen, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Beseitigung festgestellter Mängel auf andere geeignete Weise nachweist.

(5) Bei Bauwerken 1. mit erhöhter Brandgefahr oder Erschwernissen bei der Brandbekämpfung, 2. mit einem erhöhten Personenrisiko, 3. mit zusätzlichen brandschutztechnischen Einrichtungen (z. B. selbsttätige Löschanlagen, Brandrauchentlüftungen, Brandmeldeanlagen) ist jedenfalls der örtlich zuständige Kommandant der Feuerwehr bzw. ein von ihm namhaft gemachtes geeignetes Feuerwehrmitglied der Gemeinde als Sachverständiger beizuziehen. Soweit erforderlich, können weitere Sachverständige vom Rauchfangkehrer beigezogen werden.

(6) Der feuerpolizeilichen Beschau eines Betriebes sind zusätzlich der Feuerwehrkommandant der Betriebsfeuerwehr oder der Brandschutzbeauftragte als Auskunftsperson vom Rauchfangkehrer beizuziehen.

(7) Für jede durchgeführte feuerpolizeiliche Beschau gemäß § 14 Abs. 1 und 2 sowie für jede Nachbeschau gemäß Abs. 4 hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Gleiches gilt für Kosten, die dadurch entstehen, dass eine feuerpolizeiliche Beschau nicht durchgeführt werden konnte, obwohl eine nachweisliche Verständigung erfolgte und keine schriftliche Mitteilung der Verhinderung 48 Stunden vor dem Beschautermin beim Rauchfangkehrer einlangte. Die Einhebung der Kosten für eine Beschau erfolgt direkt durch den Rauchfangkehrer.
Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Kosten an den Rauchfangkehrer nicht entrichtet, so hat die Gemeinde die Kosten mit Bescheid festzusetzen.

(8) Die Höhe der Kosten gemäß Abs. 7 hat die Landesregierung in unterschiedlicher Höhe für Bauwerke mit Wohnnutzung und anderer Nutzung sowie den dazugehörigen Nebengebäuden festzulegen

§ 16 Mitwirkungspflicht

(1) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Soweit dies für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau erforderlich ist, sind vorhandene Entscheidungen, Prüfungsbefunde, usw. sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen, Brandschutzbücher und Brandschutzpläne über Verlangen vorzulegen.

(2) Im Fall des § 14 Abs. 2 ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken die Verpflichtung zum Zutritt erforderlichenfalls mit Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben.

 Quelle: das Feuerwehrgesetz 2015 (Auszug)

Was wird kontrolliert ?

Äußere Beschau: 

  • -> Antennenanlage über Dach blitzschutzmäßig nicht geerdet
  • -> Blitzschutzanlage augenscheinlich nicht in Ordnung - Attest fehlt
  • -> Fang köpfe schadhaft/Verputz ausgebrochen/Risse
  • -> Abdeckplatte(n) schadhaft 
  • -> Fangaufsätz(e) schadhaft
  • -> Zugang zur Fangmündung schadhaft: Leiter/Treppe/Podest
  • -> Sicherheitsabstand Fangmündung - E-Leitungen nicht gegeben
  • -> Flüssiggaslagerung nicht ordnungsgemäß 
  • -> Hinweisschild auf Flüssiggaslagerung fehlt am Gebäudeeingang zur Lagerstätte
  • -> Sonstige Lagerungen, die im Brandfall die Baulichkeit gefährden

Nebengebäude:

  • -> Öllagerung nicht ordnungsgemäß
  • -> Öllagermenge über 350 l - über 1000 l
  • -> Öllagerraum nicht brandbeständig ausgeführt
  • -> Entlüftung des Öllagerraumes fehlt - verschlossen
  • -> Brennbares Material lagert im Öllagerraum
  • -> Öllagerraumtür: keine Brandschutztür
  • -> Öllagerraumbeschriftung fehlt

Innere Beschau

Dachgeschoßbereich

  • -> Aufenthaltsraum im Dachgeschoss zum Dachbodenraum nicht- brandhemmend/brandbeständig - ausgeführt
  • -> Tür zum Dachbodenraum: keine Brandschutztüre 
  • -> Einstiegsöffnung zum Spitzboden - zum Seitenboden: nicht brandhemmend
  • -> Dachbodenbeschüttung - Belag - fehlt - fehlt teilweise 
  • -> Kehrtürchen im ausgebauten Dachgeschoss 
  • -> Sicherheitsabstände Fang - Holzbauteile nicht gegeben 
  • -> Fangverputz im Dachgeschoss fehlt/teilweise 
  • -> Entlüftungen nicht ordnungsgemäß ausgeführt 
  • -> Sicherheitsabstand Kehrtürchen - Holzbauteile nicht gegeben 
  • -> Kehrtürchen nicht frei zugängig - schadhaft 
  • -> Dachbodenfenster nicht frei zugängig 
  • -> Dachbodenöffnung nicht verschließbar 
  • -> Leicht brennbare zündschlagfähige oder schwer
  • -> löschbare Güter lagern im Dachboden
  • -> Brennstofflagerung am Dachboden 
  • -> Selchkammer im Dachboden schadhaft/Verputz fehlt teilweise 
  • -> Sicherheitsabstand Seich - Holzbauteiie nicht gegeben 
  • -> Innere Brandwand nicht verputzt - Verputz schadhaft 
  • -> Tür in Brandwand: keine Brandschutztür - schadhaft 
  • -> Lose Elektroleitungen im Dachgeschoss 
  • -> Stiege/Leiter zum Dachboden schadhaft

Allgemein zuglänglicher Bereich:

  • -> Gänge/Stiegen nicht frei von Lagerungen 
  • -> Elektroinstallationen entsprechen augenscheinlich nicht den ÖVE-Vorschriften (Attest vorlegen) 
  • -> Sicherungen überbrückt 
  • -> Schutzschalter (Fl-, FU-Schalter) nicht funktionsfähig

Heizungsanlagen

  • -> Zugang zum Heizraum - Öllagerraum verstellt 
  • -> Heizraum fehlt auf Grund der Anlagengröße 
  • -> Feuerlöscher vor Heizraum fehlt - nicht überprüft 
  • -> Heizraumtür: keine Brandschutztür - Türschließer 
  • -> Heizraumbeschriftung fehlt - Fluchtschalter nicht gekennzeichnet
  • -> Prüfbericht - Periodische Überprüfung der Heizanlage 
  • -> Brandschutzschalter/Brandschutzstreifen schadhaft 
  • -> Tropftasse unter Ölbrenner fehlt 
  • -> Reinigungsöffnung im fix verlegten Verbindungsstück fehlt/ist schadhaft 
  • -> Explosionsklappe schadhaft 
  • -> Türkontaktschalter zum Öllagerraum fehlt 
  • -> Sicherheitsabstand Brennstoff-Heizkessel-Verbindungsstück nicht eingehalten 
  • -> Putztürchen schadhaft

Kellerbereich:

  • -> Lose Elektroleitungen
  • -> Lagerräume für flüssige Brennstoffe über 350 l im Keller 
  • -> Zugang Gashauptabsperrhahn nicht - frei/gekennzeichnet 

Garagenanlage:

  • -> Brennbare Gase - Flüssigkeiten - Brennstoffe lagern in der Garage 
  • -> Verbindungstüre Garage - Nebenraum nicht brandhemmend 
  • -> Putztürchen in der Garage 
  • -> Erste Löschhilfe (Handfeuerlöscher) in der Garage fehlt oder nicht überprüft 
  • -> Hinweistafeln in der Garage fehlen

Wohnbereich:

  • -> Feuerstätte durchgebrannt 
  • -> Nicht brennbare Unterlage/Vorlageblech fehlt 
  • -> Sicherheitsabstand der Feuerstätte zu brennbaren Bauteilen fehlt 
  • -> Rauch/Abgasrohr durchgerostet 
  • -> Verdacht auf Fehleinmündung 
  • -> Anschlusskapsel durchgerostet 
  • -> Putztürchen nicht frei zugänglich/nicht verschließbar 
  • -> Aschelagerung in brennbaren Behältern 
  • -> Brennbare Stoffe Holz/Textilien/Papier lagern zu nahe bei der Feuerstätte 
  • -> Kennzeichnung der Flüssiggaslagerung fehlt 
  • -> Flüssiggaslagermenge größer als 15 kg 
  • -> Öllagermenge größer als 350 Liter 
  • -> Badezimmerbe-, -entlüftung verschlossen (bei Gasfeuerstätten)