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Verbrennen im Freien

VERBRENNEN IM FREIEN – Was ist erlaubt, was verboten?
Die Thematik ist in vielen verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt,
sowie von unzähligen Ausnahmebestimmungen durchbrochen.
Um halbwegs einen Überblick zu diesem Thema zu bekommen,
finden Sie hier eine stark vereinfachte Zusammenfassung
der wesentlichen Bestimmungen.
Als Quellen dienten:

# Bundesgesetz über das
"Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen"


# Forstgesetz 1975 NÖ Luftreinhaltegesetz

# NÖ Feuerwehrgesetz Verordnung der NÖ Landesregierung
über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien


# Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle
Rechtsauskunft des Amtes der NÖ Landesregierung
Artikel aus "Blick ins Land" Nr. 9/1993 von Dr. Nikolaus Posch



ABFÄLLE
Das Verbrennen jeglicher Abfälle ist verboten!
Dazu zählt u. a. auch jedes Holz, welches nicht natürlich belassen wurde.
Dazu gehören auch unbehandelte Bretter, Holzpfosten,
Staffelhölzer, Schwellen etc. etc.!!
Die einzige Ausnahme bildet hier das Verbrennen von kleinen Mengen
(ca. eine Scheibtruhe voll) pflanzlicher Abfälle bei Schädlingsbefall
(siehe pflanzliche Abfälle)

STROH auf FELDERN
Das Verbrennen von Stroh auf Feldern ist verboten!
Ausnahmen gibt es nurwenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps
unbedingt notwendig ist;

# wenn eine Verrottung des Strohs im Boden nicht zu erwarten ist;

# wenn bestimmte Schädlinge oder Pilzkrankheiten auftreten
(siehe Verordnung 8102/1 der NÖ Landesregierung)




PFLANZLICHE ABFÄLLE aus HAUS und GARTEN
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist verboten!
Einzige Ausnahme: nur bei Schädlingsbefall dürfen kleine Mengen
(ca. eine Scheibtruhe voll) pflanzlicher Abfälle verbrannt werden.
Ansonsten sind diese gemäß "Verordnung über die getrennte Sammlung
biogener Abfälle" zu verwerten oder getrennt zu sammeln bzw.
der Kompostierung zuzuführen.
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus dem Haus und Gartenbereich
ist im gesamten Gemeindegebiet an Sonn- und Feiertagen
jedenfalls generell verboten!

PFLANZLICHE ABFÄLLE aus der LANDWIRTSCHAFT
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus dem sog.
"landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereich" ist in der Zeit
von 1. Mai bis 15. September verboten und
in der Zeit von 16. September bis 30. April erlaubt!

ABFLAMMEN von BÖDEN
Als Maßnahme des Pflanzenschutzes ganzjährig erlaubt.

RÄUCHERN
Im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes erlaubt.

LAGERFEUER und BRAUCHTUMSFEUER
Grill- und Lagerfeuer sowie Brauchtumsfeuer (Osterfeuer, Sonnwendfeuer etc.)
sind an sich erlaubt. Keinesfalls dürfen jedoch Abfälle
(siehe dort) dabei mit verbrannt werden.
Nicht erlaubt ist das Entzünden derartiger Feuerim Wald in Waldnähe
(Gefährdungsbereich), wenn Verhältnisse herrschen,
die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen

wenn die Behörde z. B. wegen großer Trockenheit ein generelles Verbot
des Entzündens von offenem Feuer in bestimmten Bereichen erlassen hat.



ZUSAMMENFASSUNG

Für den "gewöhnlichen" Hausbesitzer mit Garten
kann also zusammenfassend gesagt werden:

Im Freien darf überhaupt nichts verbrannt werden.

SICHERHEITSBESTIMMUNGEN
(auszugsweise)
Sollte jedoch tatsächlich etwas verbrannt oder abgeflammt werden,
dann sind auf Grund einer Verordnung der NÖ Landesregierung
folgende Sicherheitsmaßnahmen unbedingt einzuhalten:
örtliche Feuerwehr ist zu Verständigenniemals bei Wind

# niemals ohne Aufsicht

# die Aufsichtsperson darf das Grundstück erst dann verlassen,
wenn das Feuer und die Glutreste erloschen sind!!


# niemals bei Nacht

# Löschgeräte müssen bereit gehalten werden



Beim Verbrennen auf Feldern sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:
Gegenüber Baulichkeiten und Wäldern sowie reifem Getreide mindestens 30 m Gegenüber Windschutzstreifen, Wein- und Obstgärten mindestens 15 m



Bitte bedenken Sie, dass die Beachtung all dieser Bestimmungen
nicht nur der Sicherheit dient sondern vor allem auch der Umwelt und
den Mitmenschen zu gute kommt. Ganz abgesehen davon,
ist die Nichteinhaltung dieser Vorschriften strafbar - was spätestens
dann zum Tragen kommt,
wenn dadurch ein Feuerwehreinsatz verursacht wird.